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   OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98   

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OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98 (https://dejure.org/1999,11777)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.07.1999 - 1 C 11884/98 (https://dejure.org/1999,11777)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - 1 C 11884/98 (https://dejure.org/1999,11777)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AS 27, 386
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Im Zusammenhang mit einer Verordnung, durch die ein Naturschutzgebiet festgesetzt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 18. Juli 1997 (NuR 1998, 37 f.) ausgeführt:.

    Während nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschluss vom 18. Juli 1997, aaO) eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine einstweilige Sicherstellung bereits dann gerechtfertigt, wenn ein vernünftiger Anlass hierzu besteht.

    Im Übrigen spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 1997 bezüglich einer Unterschutzstellungsverordnung ebenfalls davon, dass die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden müssen (NuR 1998, 37 ff. [39J).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 1997 (aaO S. 40) ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1992 - 10 S 289/92

    Planfeststellung für eine Abfallentsorgungsanlage: "Lagern" iSd VwGO § 48 Abs 1 S

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Das ist dann der Fall, wenn bei überschlägiger fachmännischer Einschätzung ein bestimmter Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt und wenn nicht bereits mit Blick auf Art. 14 GG von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterschutzstellungsabsicht verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; HessVGH, Beschlüsse vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f. und vom 9. Oktober 1995, NuR 1996, 264 f.).

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass hier nicht über eine endgültige Unterschutzstellung gestritten wird, sondern über eine einstweilige Sicherstellungsverordnung, die der Natur nach eine abschließende und umfassende Abwägung nicht zulässt, weil die Sicherstellung ja gerade dazu dienen soll, die Abwägungsgrundlagen vollständig ermitteln zu können (HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, aaO).

  • BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84

    Kein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs bei versagter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

    Bezüglich einer endgültigen ~Unterschutzstellung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1997 (aaO) folgendes ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.1988 - 11 A 372/87
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

    Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, diesen Vorgang als "Abwägung" zu bezeichnen, die sich in ihrem Umfang allerdings an den Vorgaben des Landespflegegesetzes auszurichten hat (vgl. insoweit auch OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, aaO).

  • BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88

    Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (aaO) darauf hinweist, dass der hier zu prüfende Vorgang nicht mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei der Planfeststellung identisch sei, ist dies sicherlich zutreffend, für die hier vorzunehmende Überprüfung letztlich jedoch ohne Belang, weil es nicht darauf ankommt, ob hier eine Abwägung im gleichen Umfang wie im Fachplanungsrecht oder Bauleitplanungsrecht stattzufinden hat, sondern darauf, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für diese Planungen entwickelten Grundsätze auf das hier zu überprüfende Vorgehen der Verwaltung übertragen werden können, weil das Verwaltungshandeln in seiner Grundstruktur - unabhängig von der Bandbreite der zu berücksichtigende Belange - mit der Vorgehensweise in der Fachplanung oder Bauleitplanung verglichen werden kann.

  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Das ist dann der Fall, wenn bei überschlägiger fachmännischer Einschätzung ein bestimmter Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt und wenn nicht bereits mit Blick auf Art. 14 GG von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterschutzstellungsabsicht verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; HessVGH, Beschlüsse vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f. und vom 9. Oktober 1995, NuR 1996, 264 f.).

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Danach ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss oder wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt bzw. der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st.Rspr., vgl. .grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Danach ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss oder wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt bzw. der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st.Rspr., vgl. .grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309).
  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).
  • VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92

    Naturdenkmal - zum Schutz von Pflanzengruppen; zum Schutz des Standortes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98
    Das ist dann der Fall, wenn bei überschlägiger fachmännischer Einschätzung ein bestimmter Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt und wenn nicht bereits mit Blick auf Art. 14 GG von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterschutzstellungsabsicht verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; HessVGH, Beschlüsse vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f. und vom 9. Oktober 1995, NuR 1996, 264 f.).
  • OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91

    Naturschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Verbandsklage,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.1993 - 10 C 10835/91

    Aufsuchungsrecht; Gewinnungsrecht; Plangebiet; Grundstückseigentümer;

  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

    Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "Status quo" des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 - OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 - VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

    Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2002 - 1 A 11478/01

    Rechtsschutzbedürfnis eines Gaststättenverpächters für die Erteilung einer

    Es bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung, weil sich das Verwaltungsgericht insoweit in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1999 - 1 C 11884/98.OVG - = NuR 2000, 290).
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